Wir verfolgen weiterhin das strikte Ziel, ein Infektionsgeschehen in unseren Einrichtungen zu vermeiden. Dies ist uns in den vergangenen Monaten durch stringente Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen, Schulung und Information, sowie konzertiertem Vorgehen auch gelungen.
Nach § 28 aus dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 16.12.21 ergeben sich neue Vorgaben für die Besucherregelung und das Testkonzept der AGAPLESION MARKUS DIAKONIE.
AGAPLESION MARKUS DIAKONIE.
Hausleitungen.
COVID-19-Beauftragte:r ist die Pflegedienstleitung der jeweiligen Einrichtung. Siehe hierzu auch das aktuelle Schutzkonzept der Einrichtungen.
5.1 Generelle Voraussetzungen
Mit den generellen Voraussetzungen werden die vorherrschenden Grundstrukturen der AGAPLESION MARKUS DIAKONIE im Rahmen der Umsetzung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV2 (Coronavirus-Schutzverordnung-CoSchuV) beschrieben. Wir richten uns hier streng nach den aktuellen Empfehlungen des RKI, der AGAPLESION Hygiene und den gültigen gesetzlichen Verordnungen.
Die Bewohnerbeiräte sind über den Inhalt des Schutzkonzeptes informiert, es gab keine Einwände.
5.1.1 Monitoring
Alle Bewohner:innen werden täglich anhand einer strukturierten Dokumentation in den einschlägigen Symptomen beobachtet. Darüber hinaus ist bei allen nicht immunisierten Bewohner:innen bei Neu-/Wiederaufnahme ein PCR-Test (2 Tage vor Aufnahme) und ein Ag-Test am Aufnahmetag und dann täglich für 7 Tage durchzuführen. Sollte eine Immunisierung vorliegen, reicht ein Ag-Test bei Aufnahme aus.
Bei allen nicht immunisierten Bewohner:innen wird 3x wöchentlich ein Ag-Test durchgeführt. Bewohner:innen ohne Auffrischimpfung sechs Monate nach letzter Impfung werden wie Nicht-Immunisierte eingestuft.
Sollte eine Immunisierung vorliegen, werden diese mind. 1x/ Woche mit einem Ag-Test getestet. Immunisierte sind:
Darüber hinaus werden alle Besucher:innen aufgefordert eine tägliche Symptomkontrolle in Eigenverantwortung durchzuführen. Besucher:innen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder einer Quarantäneverfügung unterliegen, ist gemäß §6 aktueller Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV) der Zutritt untersagt.
5.1.2 Testpflicht nach §3 CoBaSchuV
Wir behalten uns vor, auch bei Besucher:innen und externen Dienstleistern (Handwerker, IT-Personal, etc.), die bereits Immunisiert (siehe Pkt. 5.1.1) sind, einen Ag-Test durchzuführen, sofern diese keinen zertifizierten negativen Ag-Test (max. 24h alt) oder PCR-Test (max. 48h alt) vorweisen können. Dies dient dem besonderen Schutz der vulnerablen Gruppe in unserem Haus.
Ebenso führen alle Mitarbeiter:innen, Seelsorger:innen und internen Dienstleister:innen (Reinigung, Küche, Technik, Leasingkräfte) der Einrichtung eine tägliche Symptomkontrolle durch. Zusätzlich besteht eine Verpflichtung dieser Personengruppe täglich einen Ag-Test durchzuführen. Davon ausgenommen sind jene, die bereits immunisiert sind. Hier wird die Testfrequenz auf mind. 2x/ Woche durchgeführt.
Mitarbeiter:innen ohne Auffrischimpfung 6 Monate nach letzter Impfung werden wie Nicht-Immunisierte getestet.
Alle durchgeführten Testungen müssen dokumentiert werden.
5.1.3 Dokumentation der Besuche
Die Dokumentation der einzelnen Besuche erfolgt über hausinterne Listen der jeweiligen Einrichtung. Die dokumentierten Testungen werden datenschutzkonform in der Einrichtung aufbewahrt.
5.1.4 Corona-Warn-App
Es wird allen Mitarbeiter:innen und Besucher:innen dringend empfohlen, die Corona-Warn-App zu laden, um hier von den Rückschlüssen zum persönlichen Infektionsrisiko zu profitieren. Diese App stellt eine Ergänzung zu dem oben beschriebenen Monitoring dar.
5.2 Terminvereinbarung
Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht notwendig.
5.3 Terminslots (Zeitfenster)
Testzeiten:
Testtage:
Außerhalb der veröffentlichten Testzeiten können Besuche täglich stattfinden. Hierfür ist ein tagesaktueller negativer Schnelltest mitzubringen.
Die Besuche sollen nach Möglichkeit, aufgrund des Abendessens, 18:00 Uhr nicht überschreiten.
5.4 Ablauf des Besuches
Besucher:innen werden an der Seiteneingangstür in Empfang genommen. Dort wird bei Bedarf zunächst ein Poc-Antigen-Schnelltest durchgeführt (siehe Punkt 5.1.2).
Alle Besucher:innen müssen eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP-2-, KN95- oder N95-Maske tragen, werden in die vorherrschenden Abstands- und Hygieneregeln und das Anlegen der FFP-2-, KN95- oder N95-Maske eingewiesen.
Anschließend erhalten die Besucher:innen Zutritt zu der Einrichtung und werden für den Besuch auf den entsprechenden Wohnbereich weitergeleitet.
Der Wunsch für Spaziergänge kann bei Bedarf im Vorhinein angekündigt werden, damit die Bewohner:innen, wenn notwendig, von der Pflege in den Rollstuhl transferiert werden können. Auch bei Spaziergängen sind die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten.
Besuche in voll belegten Doppelzimmern erfolgen zeitversetzt. Eine abweichende, individuelle Regelung ist mit der Hausleitung zu vereinbaren.
Vorrangig ermöglichen wir Besuche in den jeweiligen Bewohner: innenzimmern. Die Zimmergröße ist ausreichend um die Abstandsregelung für bis zu drei Besucher:innen einzuhalten. Wir stellen Materialien zur Desinfektion der Kontaktflächen zur Verfügung.
Der Aufenthalt in den halböffentlichen Bereichen, sowie der Kontakt zu anderen Bewohner:innen, sind jedoch nicht gestattet.
5.5 Zusammenfassung Schutzkonzept Besuche
Der nachfolgende Plan regelt unsere Maßnahmen zur Umsetzung der Besuche. Dieser Plan orientiert sich anhand der Inzidenzzahl für die Stadt Frankfurt am Main.
5.6 Hygiene
Auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wird durch die Mitarbeiter:innen geachtet, jedoch spielt zukünftig auch die Mitarbeit aller Besucher:innen in Bezug auf die Abstandsregeln eine größere Rolle. Zudem erhoffen wir uns, eine Kooperation mit den Angehörigen, in Zusammenhang mit der derzeit empfohlenen Teststrategie.
Nur durch das Bewusstsein über die eigene Verantwortung können wir zukünftig das Ziel der Infektionsvermeidung erreichen. Dies ist allein mit Geboten durch die Einrichtung nicht möglich.
Insbesondere ist vor Betreten und Verlassen der Einrichtung bzw. des Raumes eine fachgerechte Händedesinfektion vorzunehmen. Wenn eine fachgerechte Händedesinfektion im Bewohnerzimmer von allen Beteiligten erfolgt, kann von der Einhaltung des Mindestabstands abgesehen werden. In diesem Fall sind körperliche Berührungen erlaubt. Die Verpflichtung eine FFP-2-Maske zu tragen besteht weiterhin.
Ein durchgehendes Tragen einer genormten FFP-2-, KN95- oder N95-Maske ist gemäß aktueller Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung für alle Besucher:innen verpflichtend. Ausgenommen sind die unter §2 Abs. 2 CoBaSchuV genannten Personen.
Weitere Regelungen bezüglich der FFP-2-Maskenpflicht werden individuell, in Absprache mit der Hausleitung, getroffen.
Im Fall eines Verstoßes gegen das vom Haus vorgegebene Schutzkonzept und die vom Haus festgelegten Abläufe und Maßnahmen behält sich die Hausleitung vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und die Besuchsregelung wieder zu verschärfen.
Die in der Einrichtung tätigen Personen müssen zu jeder Zeit eine OP-, FFP2-, KN95-, N95-oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen.
Das Schutzkonzept für Besuche ist digital auf unserer Homepage www.markusdiakonie.de und an zentraler Stelle im Haus veröffentlicht und wird den Besucher:innen auf Nachfrage ausgehändigt. Wir informieren Besucher:innen über etwaige Veränderungen der Besuchsregelungen durch die Hessische Landesregierung.
Alle Besucher:innen informieren uns umgehend über bei sich oder bei Personen desselben Hausstandes auftretende Symptome und wenn ein Verdacht auf eine CoVid-19 Infektion besteht.